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Baugenehmigung in NRW 2026: Welche Unterlagen Sie brauchen und wer einreicht

Was braucht man für eine Baugenehmigung in NRW? Welches Verfahren seit 01.09.2026 gilt, welche Bauvorlagen und Nachweise dazugehören, wer den Antrag stellt und unterschreibt und was er kostet.

Redaktion BauplanMaster Genehmigung Veröffentlicht 11 Min. Lesezeit Fachlich geprüft von Andree Agapov, Architekt, Architektenkammer NRW
Rohbau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Baustützen und Absturzsicherungen
Inhalt (10 Abschnitte)

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Bauantrag stellt die Bauherrschaft (§ 53 Abs. 1 BauO NRW), elektronisch bei der unteren Bauaufsicht (§ 70 Abs. 1), meist über das Bauportal.NRW.
  • Die Bauvorlagen für Gebäude erstellt in der Regel eine bauvorlage­berechtigte Entwurfsverfasser:in (§ 67 Abs. 1), etwa eine Architekt:in oder eine eingetragene Ingenieur:in.
  • Seit 01.09.2026 gibt es vier Wege: verfahrensfrei (§ 62), Genehmigungs­freistellung (§ 63), vereinfachtes Verfahren (§ 64) und Baugenehmigungs­verfahren für große Sonderbauten (§ 65).
  • Die Gebühr beträgt im vereinfachten Verfahren 6 ‰ der Rohbau- oder Herstellungs­summe, mindestens 50 € (AVwGebO NRW, Tarifstelle 3.1.4).
  • BauplanMaster erstellt die Bauvorlagen mit einer bauvorlage­berechtigten Partner:in; das Festpreis-Angebot kommt innerhalb von 24–48 h.

Was brauche ich für eine Baugenehmigung in NRW?

Für eine Baugenehmigung in NRW reichen Sie den Bauantrag elektronisch bei der unteren Bauaufsicht ein, meist über das Bauportal.NRW. Dazu gehören Lageplan, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Baubeschreibung, Angaben zur Kosten­ermittlung und die bautechnischen Nachweise. Den Antrag stellt die Bauherrschaft; die Bauvorlagen muss bei Gebäuden in der Regel eine bauvorlage­berechtigte Entwurfsverfasser:in erstellen (§ 67 BauO NRW).

Ob überhaupt ein Antrag nötig ist, hängt vom Vorhaben ab. Seit 01.09.2026 gilt die Landesbauordnung in geänderter Fassung: Mehr Vorhaben sind freigestellt, der Antrag ist digital, und im vereinfachten Verfahren gibt es eine Genehmigungs­fiktion.

Rechtsstand: Bauordnung NRW in der Fassung ab 01.09.2026, geprüft am 13.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Grundsätzlich brauchen Errichtung, Änderung, Nutzungs­änderung und Beseitigung von Anlagen eine Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 BauO NRW). Ausnahmen stehen in den §§ 61 bis 63. Daraus ergeben sich vier Wege.

Genehmigungs­frei heißt nicht vorschriftenfrei: Abstandsflächen, Bebauungsplan und Statik gelten auch ohne Verfahren, und die Bauaufsicht kann eingreifen (§ 60 Abs. 2). Bei der Freistellung bleiben Bauvorlage­berechtigung und Nachweise Pflicht (§ 63 Abs. 6).

WegWannWas Sie einreichenWas geprüft wirdFrist
Verfahrensfrei (§ 62) Vorhaben aus dem Katalog, z. B. Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe außerhalb des Außenbereichs, Solaranlagen, Wärmepumpen, Fenster und Türen keinen Antrag; für manche Vorhaben eine Bescheinigung, etwa zur Statik nichts vorab; das materielle Recht gilt trotzdem keine
Genehmigungs­freistellung (§ 63) im qualifizierten Bebauungsplan, wenn die Festsetzungen eingehalten sind und die Erschließung gesichert ist; neu: Dachgeschosse zu Wohnzwecken im unbeplanten Innenbereich Bauvorlagen an die Bauaufsicht keine Prüfpflicht; die Gemeinde kann das vereinfachte Verfahren verlangen Baubeginn 1 Monat nach Eingang, früher nur nach Mitteilung der Gemeinde
Vereinfachtes Verfahren (§ 64) Regelfall für alles außer große Sonderbauten Bauantrag mit Bauvorlagen und Nachweisen Planungsrecht (§§ 29 bis 38 BauGB), Abstandsflächen, Stellplätze, Barrierefreiheit, örtliche Bauvorschriften, beantragte Abweichungen 6 Wochen ab Vollständigkeit, mit möglicher Fiktion
Baugenehmigungs­verfahren (§ 65) große Sonderbauten (§ 50 Abs. 2) Bauantrag mit Bauvorlagen und Brand­schutzkonzept volle Prüfung 3 Monate ab Vollständigkeit

Welche Bauvorlagen gehören zum Bauantrag?

Welche Unterlagen nötig sind, regelt die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Die Behörde kann auf einzelne verzichten oder begründet weitere verlangen (§ 1 Abs. 2). Eine Wohn­flächen­berechnung steht nicht im Katalog; berechnet wird der Brutto-Rauminhalt. Für das vereinfachte Verfahren gilt diese Checkliste:

  • Antragsvordruck nach den amtlichen Mustern (§ 1 Abs. 3 BauPrüfVO), vollständig ausgefüllt
  • Auszug aus dem Liegenschafts­kataster, im vereinfachten Verfahren bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB
  • Lageplan (§ 3); ein amtlicher Lageplan von Katasteramt oder öffentlich bestellter Vermessung ist u. a. bei nicht festgestellten Grenzen, Grenzüberbau oder Baulasten nötig
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100: Grundrisse aller Geschosse, Schnitte mit lichten Raumhöhen, Ansichten; bei Änderungen alte und neue Bauteile gekennzeichnet (§ 4)
  • Baubeschreibung, bei gewerblicher Nutzung eine Betriebs­beschreibung (§ 5)
  • Kosten­ermittlung: Brutto-Rauminhalt nach DIN 277 oder Rohbau- bzw. Herstellungs­kosten (§ 6)
  • Bautechnische Nachweise nach § 68 BauO NRW, je nach Gebäudeklasse
  • Stellplatz­nachweis nach der Satzung der Stadt; Köln verlangt eine Stellplatz­berechnung bei fast allen Anträgen
  • bei Bedarf ein Abweichungs­antrag (§ 69) und die Zustimmung der Eigentümer:in, wenn Sie auf fremdem Grundstück bauen (§ 70 Abs. 3)

Welche Nachweise braucht mein Vorhaben?

Die bautechnischen Nachweise richten sich nach der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 BauO NRW). Gebäudeklasse 1 und 2 sind Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungs­einheiten von zusammen bis 400 m², Gebäudeklasse 3 sonstige Gebäude bis 7 m, Gebäudeklasse 4 Gebäude bis 13 m, Gebäudeklasse 5 alle übrigen. Gemessen wird bis zum Fußboden des höchsten Geschosses mit möglichem Aufenthaltsraum.

Bei Änderungen im Bestand beschränken sich die Nachweise für unberührte Teile seit 2026 auf Laständerungen und Rettungswege (§ 59 Abs. 2). Der Wärmeschutz richtet sich zusätzlich nach dem Gebäudemodernisierungs­gesetz (GModG, früher GEG).

Nachweis (§ 68 BauO NRW)Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2Übrige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3Gebäudeklassen 4 und 5 (keine Sonderbauten)
Brandschutz Erklärung der Entwurfsverfasser:in Erklärung der Entwurfsverfasser:in Bescheinigung einer Prüf­sachverständigen, vor Erteilung der Genehmigung
Standsicherheit aufgestellt von einer qualifizierten Tragwerksplaner:in, ohne Prüfung Bescheinigung einer Prüf­sachverständigen spätestens mit der Baubeginn­anzeige; u. a. bei eingeschossigen Gebäuden bis 200 m² ohne Prüfung Bescheinigung einer Prüf­sachverständigen spätestens mit der Baubeginn­anzeige
Schall- und Wärmeschutz keine Bescheinigung nötig, die Anforderungen gelten trotzdem Bescheinigung sachverständiger Personen spätestens mit der Baubeginn­anzeige Bescheinigung sachverständiger Personen spätestens mit der Baubeginn­anzeige

Vereinfachte Übersicht nach § 68 Abs. 2 bis 4 BauO NRW in der Fassung ab 01.09.2026. Für Sonderbauten gelten eigene Regeln.

Wer stellt den Antrag, und wer unterschreibt?

Den Antrag stellt die Bauherrschaft. Ihr obliegen alle Anträge, Anzeigen und Nachweise, und sie bestellt die Beteiligten: Entwurfsverfasser:in, Unternehmen, Bauleitung (§ 53 Abs. 1 BauO NRW).

Die Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden muss eine bauvorlage­berechtigte Entwurfsverfasser:in erstellen (§ 67 Abs. 1). Bauvorlage­berechtigt sind Architekt:innen, Ingenieur:innen in der Liste der Ingenieurkammer-Bau NRW, Innenarchitekt:innen unter Bedingungen und für die Gebäudeklassen 1 und 2 auch eingetragene Meister:innen im Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk (§ 67 Abs. 3 und 4a). Ausnahmen gelten u. a. für Garagen bis 100 m², eingeschossige Wintergärten bis 25 m², Dachgauben, Terrassen­überdachungen und Balkone bis 1,60 m Auskragung (§ 67 Abs. 2).

Oft falsch zitiert: Die Bauvorlage­berechtigung steht in § 67, nicht in § 70; § 70 regelt den Bauantrag selbst. Wer wider besseres Wissen ohne Berechtigung Bauvorlagen erstellt oder einreicht, handelt ordnungswidrig (§ 86 Abs. 2 Nr. 3). Bei einer reinen Nutzungs­änderung ohne Umbau ist die Lage offener; mehr dazu im Beitrag Nutzungs­änderung in NRW.

Wie reiche ich den Bauantrag digital ein?

Seit 01.09.2026 ist der Bauantrag elektronisch einzureichen; hat die Behörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist nur dieser zu nutzen (§ 70 Abs. 1 BauO NRW). Das Bauportal.NRW des Landesbau­ministeriums bietet Anträge für das vereinfachte Verfahren und für große Sonderbauten. In Köln registrieren Sie sich dafür einmalig mit BundID. Münster nimmt seit 05.09.2026 grundsätzlich nur digitale Anträge an; Freistellungen, Anzeigen und Abweichungs­anträge gehen dort vorerst per E-Mail.

So läuft es bei BauplanMaster: Die Bauvorlagen erstellt und unterschreibt eine bauvorlage­berechtigte Partner:in aus unserem Netzwerk. Jede Unterlage durchläuft vorher Erstellung, interne Prüfung und eine KI-gestützte Plausibilitäts­prüfung, bevor die verantwortliche kammer­eingetragene Partner:in final prüft, unterschreibt und stempelt. Die Bauvorlagen kosten ab 1.429 € inkl. MwSt., Details unter Bauantrag und Nutzungs­änderung.

  1. Vorhaben schildern; das verbindliche Festpreis-Angebot kommt innerhalb von 24–48 h, die Frist für die einreichfertigen Bauvorlagen steht darin.
  2. Fehlen Pläne, wird der Bestand vor Ort per 3D-LiDAR-Scan in 45–90 Min. aufgenommen, auch in bewohnten Räumen. Der Termin richtet sich nach Ihrem Wunschtermin, bei Dringlichkeit in der Regel innerhalb von 72 h.
  3. Bauvorlagen und Nachweise nach BauPrüfVO entstehen und durchlaufen die Prüfstufen bis zu Unterschrift und Stempel.
  4. Sie stellen den Antrag als Bauherrschaft, wir begleiten die digitale Einreichung und Rückfragen der Bauaufsicht.

Was kostet eine Baugenehmigung?

Die Gebühr der Bauaufsicht richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungs­gebührenordnung NRW, Tarifstelle 3. Bei Neubau und Erweiterung zählt die Rohbausumme, also der Brutto-Rauminhalt nach DIN 277 mal einem Rohbauwert je m³, den das Land jährlich bekannt gibt. Bei Änderungen zählt die Herstellungs­summe.

Hinzu kommen Planung, Aufmaß und Nachweise; Amtsgebühren sind in Planungspreisen nicht enthalten. Wer einen Bau nachträglich legalisieren muss, zahlt die dreifache Gebühr; den Ablauf erklärt Nachträgliche Baugenehmigung in NRW.

VorgangGebührTarifstelle
Errichtung oder Erweiterung, vereinfachtes Verfahren 6 ‰ der Rohbausumme, mindestens 50 € 3.1.4.1.1
Sonderbau im vereinfachten Verfahren 10 ‰ der Rohbausumme, mindestens 50 € 3.1.4.1.2
Großer Sonderbau (§ 65) 13 ‰ der Rohbausumme, mindestens 50 € 3.1.4.1.3
Änderung eines Gebäudes 6, 10 oder 13 ‰ der Herstellungs­summe, mindestens 50 € 3.1.4.2
Nutzungs­änderung 50 bis 5.000 €, bei Umbau zusätzlich zur Änderungsgebühr 3.1.4.3
Abweichung oder Befreiung 50 bis 5.000 € je Tatbestand 3.1.5.3.1
Verlängerung der Geltungsdauer 20 % der Genehmigungs­gebühr 3.1.4.7.1
Nachträgliche Genehmigung das Dreifache der Regelgebühr 3.1.8.1.1.1

Vereinfachtes Beispiel: Eine Änderung mit 80.000 € Herstellungs­summe kostet im vereinfachten Verfahren 6 ‰, also 480 €. Gebühren fallen laut Stadt Köln auch bei Ablehnung oder Rücknahme an.

Was tun, wenn das Vorhaben nicht ganz passt?

Dann hilft eine Abweichung. Seit 01.09.2026 „soll“ die Bauaufsicht Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere für Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen (§ 69 Abs. 1 BauO NRW). Bis dahin hieß es „kann“. Entschieden wird binnen 6 Wochen ab vollständigem Antrag, verlängerbar um bis zu 6 Wochen (§ 69 Abs. 3).

Abweichungen werden gesondert und mit Begründung beantragt, die Gebühr beträgt 50 bis 5.000 € je Tatbestand. Neu ist: Eine nötige Abweichung schließt die Genehmigungs­freistellung nicht mehr aus, sie muss aber vorab gesondert beantragt werden. Eine Genehmigungs­fiktion erfasst Abweichungen nur, soweit sie beantragt wurden (§ 74 Abs. 3).

Für Abweichungen vom Bebauungsplan gibt es die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind; § 31 Abs. 3 BauGB erlaubt mit Zustimmung der Gemeinde Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus. Für Umnutzungen zu Wohnraum gibt es weitere Erleichterungen, zusammengefasst im Beitrag Gewerbe zu Wohnen mit KfW 266.

Nach dem Einreichen: Dauer, Fiktion, Baubeginn

Die Bauaufsicht prüft die Vollständigkeit innerhalb von 10 Arbeitstagen (§ 71 Abs. 1) und entscheidet im vereinfachten Verfahren binnen 6 Wochen ab Vollständigkeit, im regulären Verfahren binnen 3 Monaten (§ 74 Abs. 2). In der Praxis dauert es oft länger; Köln nennt im Schnitt vier bis neun Monate. Wann die Fiktion greift und warum Vollständigkeit der größte Hebel ist, erklärt Bauantrag-Dauer und Genehmigungs­fiktion.

Gebaut werden darf erst mit Genehmigung oder Fiktions­bescheinigung, vorliegenden Nachweisen und einer Baubeginn­anzeige mindestens eine Woche vorher (§ 74 Abs. 6 und 8). Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen wird (§ 75). Bewahren Sie Genehmigung und Bauvorlagen auf und geben Sie sie bei einem Verkauf weiter (§ 74 Abs. 9). Was Käufer:innen prüfen, wenn sie fehlen, steht im Beitrag Haus mit nicht genehmigtem Ausbau kaufen.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden, und was passiert, wenn Unterlagen fehlen?

Im vereinfachten Verfahren: Antragsvordruck, Lageplan, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Baubeschreibung, Kosten­ermittlung, bautechnische Nachweise und meist ein Stellplatz­nachweis, bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB auch ein Katasterauszug. Fehlt etwas, setzt die Bauaufsicht nach der Vollständigkeits­prüfung eine Frist. Werden die Mängel nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 71 Abs. 1 BauO NRW).

Erst Baugenehmigung, dann Bauzeichnung? Ich bin maximal verwirrt.

Umgekehrt: Die Bauzeichnungen sind Teil des Bauantrags. Zuerst wird der Bestand aufgenommen und das Vorhaben geplant, dann entstehen die Bauvorlagen mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 (§ 4 BauPrüfVO). Mit ihnen stellen Sie den Antrag. Nach der Genehmigung folgt in der Regel die Ausführungs­planung für die Handwerksbetriebe.

Hausbau: Architekt Pflicht, oder darf der Statiker den Bauantrag stellen?

Für ein Wohnhaus brauchen Sie eine bauvorlage­berechtigte Entwurfsverfasser:in (§ 67 BauO NRW). Das muss keine Architekt:in sein: Auch Ingenieur:innen in der Liste der Ingenieurkammer-Bau NRW sind berechtigt, für die Gebäudeklassen 1 und 2 auch eingetragene Meister:innen bestimmter Handwerke. Eine Tragwerksplaner:in darf unterschreiben, wenn sie selbst eingetragen ist. Den Antrag stellen Sie als Bauherrschaft.

Baugenehmigung: welche Kosten? Was wird geprüft?

Die Gebühr beträgt im vereinfachten Verfahren 6 ‰ der Rohbausumme, bei Änderungen der Herstellungs­summe, mindestens 50 €. Geprüft werden vor allem Planungsrecht, Abstandsflächen, Stellplätze, Barrierefreiheit, örtliche Bauvorschriften und beantragte Abweichungen (§ 64 Abs. 1 BauO NRW). Brandschutz, Statik und Wärmeschutz belegen Entwurfsverfasser:in und Fachleute über Erklärungen und Bescheinigungen nach § 68.

Sind Baugenehmigungen befristet?

Ja. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wird oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist (§ 75 Abs. 1 BauO NRW). Auf Antrag in Textform kann die Frist jeweils um bis zu ein Jahr verlängert werden, auch rückwirkend, wenn der Antrag vor Fristablauf eingeht. Die Verlängerung kostet 20 % der Genehmigungs­gebühr.

Das Bauamt behandelt unseren Altbau wie einen Neubau, ist das normal?

Teilweise. Was neu gebaut oder geändert wird, muss das heutige Recht erfüllen. Für rechtmäßig bestehende, unberührte Teile gilt seit 01.09.2026 aber: Anpassungen nur zur Abwehr erheblicher Gefahren, und die Nachweise beschränken sich auf Laständerungen und Rettungswege (§ 59 BauO NRW). Zusätzlich soll die Bauaufsicht Abweichungen für die Weiternutzung bestehender Gebäude zulassen (§ 69 Abs. 1).

Redaktion BauplanMaster Die Redaktion von BauplanMaster erklärt Bauunterlagen, Genehmigungen und Nachweise verständlich. Fachlich geprüft von Andree Agapov, Architekt, Architektenkammer NRW. Wer Ihre Unterlagen erstellt und stempelt

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